Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2007 - 8 Ta 65/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung einer Instanz; Zweck der Prozesskostenhilfebewilligung; Hinweis auf eine Privatinsolvenz im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Judicialis
ZPO § 117 Abs. 3; ; ZPO § 117 Abs. 4; ; ZPO § 118 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 117 § 118 Abs. 2
Keine Prozesskostenhilfe nach Instanzende - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 15.02.2007 - 1 Ca 712/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2007 - 8 Ta 65/07
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 31.07.1992 - VI B 266/89
Persönliche Angaben - Prozeßkostenhilfe
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2007 - 8 Ta 65/07
Es ist aber nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung von sich aus durch Befragungen des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen selbst zu vervollständigen (vgl. BFH v. 31.07.1992 - VI B 266/89 - m. w. N.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2012 - 3 Ta 88/12
Prozesskostenhilfe - Nichteinhaltung einer nach dem Ende der Instanz liegenden …
Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber eingehalten werden ( BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - Rn 10, MDR 2004, 415; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 3. April 2007 - 8 Ta 65/07 - [juris] und 17. Dezember 2010 - 7 Ta 242/10 - [juris] ).Das Gericht ist auch nicht etwa verpflichtet, eine in allen wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung von sich aus durch Befragungen des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen selbst zu vervollständigen; ebenso wenig ist das Gericht gehalten, eine anwaltlich vertretene Partei darauf hinzuweisen, dass die PKH-Bewilligung die vorherige Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels eines ausgefüllten Vordrucks gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO erfordert ( LAG Rheinland-Pfalz 3. April 2007 - 8 Ta 65/07 - [juris] ).
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2008 - 9 Ta 150/08
Prozesskostenhilfe - Versäumung einer vom Gericht gesetzten Frist
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (etwa Beschlüsse vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 - und 03.04.2007 - 8 Ta 65/07), kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten für ein bereits geführten abgeschlossenen Prozess zu beschaffen. - LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2007 - 8 Ta 100/07
Prozesskostenhilfe: Bewilligung bei Beantragung nach Verfahrensende
Es lag im eigenen Verantwortungsbereich des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten, für das Vorliegen eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrages beim Arbeitsgericht zu sorgen (LAG Rhld.-Pf. vom 16.05.2006 - 9 Ta 75/06 - u.v. 03.04.2007 - 8 Ta 65/07 -).